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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Supermarkt: Öffnungszeiten, Allergene, Reklamation (2026)

Diese Seite beantwortet drei Fragen: Wann darf ein Supermarkt öffnen? Was gilt für Allergene an der Frischetheke? Und was tust du bei einem mangelhaften Lebensmittel? Die erste Antwort hängt von deinem Bundesland ab.

Öffnungszeiten: das Land setzt den Rahmen

Wann Supermärkte öffnen dürfen, regeln die Länder selbst. Die Gesetze nennen nur, wann ein Markt öffnen darf. Seine tatsächlichen Zeiten legt der Markt selbst fest; sieh dazu direkt beim Markt nach. Die folgenden Beispiele zeigen, wie weit die Rahmen auseinanderliegen. Eine vollständige Liste sind sie nicht.

Quellen: IHK Südthüringen, Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, Bayerische Staatsregierung (gesetze-bayern.de)

Frischetheke: Allergene und Verpackung

Der Markt muss auch an der Bedientheke Auskunft über Allergene geben, obwohl die Ware lose liegt. Pflicht ist die Angabe für 14 Stoffgruppen, die besonders oft Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Du bekommst sie auf Papier, digital oder im Gespräch.

Antwortet das Personal nur mündlich, muss der Markt die Angaben zusätzlich aufgeschrieben oder digital vorhalten. Auf Nachfrage musst du sie leicht einsehen können. Ein deutlicher Hinweis im Markt muss darauf aufmerksam machen. Die Angaben müssen dir vorliegen, bevor du kaufst und bevor du die Ware in die Hand bekommst.

Frag deshalb vor dem Wiegen nach, nicht erst an der Kasse. Lass dir bei mündlicher Auskunft im Zweifel die Dokumentation zeigen.

Noch ein Punkt an der Theke: Bei Käse, Aufschnitt, Obst und Gemüse oder Feinkostsalat dürfen Verpackungen nicht mit gewogen und berechnet werden.

Quellen: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (bmleh.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Gemeinschaftsredaktion, Stand der Seite 17.11.2025)

Lebensmittel reklamieren

Reklamieren kannst du in jedem Fall, wenn ein Lebensmittel schon beim Kauf verdorben war oder bei geschlossener Verpackung trotz richtiger Lagerung vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum verdirbt. Geh damit direkt in den Markt. Dort muss der Händler das Produkt durch ein einwandfreies ersetzen oder dir, wenn das nicht geht, das Geld erstatten.

Ein überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum löst kein Verkaufsverbot aus; die Ware ist damit nicht automatisch verdorben. Beim Verbrauchsdatum gilt das nicht: Danach heißt es nicht weiter verzehren, verwenden oder verkaufen.

Entdeckst du den Mangel erst daheim, hilft der Kassenbon als Beleg dafür, dass du das Produkt dort gekauft hast. Gefällt dir die Ware nur nicht, hast du keinen Anspruch auf Rückgabe: Ob der Markt sie zurücknimmt, entscheidet er freiwillig.

Nimmt der Markt deine Beschwerde nicht ernst, wende dich an die Lebensmittelüberwachung. Zuständig sind je nach Grund die Lebensmittelüberwachungs-, Verbraucherschutz- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Ist dir nach dem Verzehr unwohl geworden, hol dir medizinische Hilfe und informiere die Lebensmittelüberwachung.

Quellen: Verbraucherzentrale Hamburg (Stand der Seite 15.09.2026), Verbraucherzentralen (Gemeinschaftsredaktion, Stand der Seite 17.11.2025), Verbraucherzentralen (Gemeinschaftsredaktion, Stand der Seite 02.10.2025), Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Verbraucherzentralen (Gemeinschaftsredaktion, Stand der Seite 20.10.2025), Verbraucherzentrale Niedersachsen (Stand der Seite 26.03.2026)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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